Eltern brauchen die Haft­pflicht besonders

Eltern brauchen die Haftpflicht besonders

Kinder können die Folgen ihres Handelns noch nicht so gut einschätzen wie Erwachsene – öfter mal geht deshalb beim Ballspiel eine Scheibe zu Bruch, bei wilden Fahrradjagden in der Spielstraße gibt es nicht selten Kratzer und Dellen an geparkten Autos. Eltern sind gesetzlich zur Aufsicht über ihre Kinder verpflichtet. Das kann im Ernstfall teuer werden. Nach § 832 des Bürgerlichen Gesetzbuchs haften Eltern für ihre Kinder – es sei denn sie weisen nach, dass sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben. Ob die Eltern aufmerksam genug waren haben, hängt vom Einzelfall ab: Von den konkreten Schadenumständen, vom Alter des Kindes und auch von seinem früheren Verhalten in ähnlichen Situationen. Wirft der ansonsten folgsame vierjährige Christopher beim Spaziergang plötzlich einen Stein auf ein Auto, obwohl seine Mutter ihn nachweislich an der Hand geführt hat, ist die Aufsichtspflicht erfüllt, der geschädigte Fahrzeugbesitzer kann keinen Schadenersatz verlangen. Anders ist die Lage, wenn die sechsjährige Lara zeitweise von den Eltern in der Mietwohnung alleingelassen wird und mit herumliegenden Streichhölzern ein Feuer entfacht. In diesem Fall wird die Aufsichtspflicht klar verletzt, der Vermieter kann von Laras Eltern den Ersatz des entstandenen Gebäudeschadens verlangen. Auf der sicheren Seite sind Eltern mit einer privaten Haft­pflichtversicherung. Kinder sind in aller Regel ohne Mehrbeitrag mitversichert, die Haft­pflicht kommt für alle fahrlässig verursachten Schäden bis zur Höhe der im Vertrag vereinbarten Deckungs­summe auf. Eltern sollten unbedingt ihren Versicherungsvertrag prüfen. Enthält er ausnahmsweise keine Klausel über die Mitversicherung der Kinder, am besten umgehend mit dem Versicherer in Verbindung setzen und die Kinder ausdrücklich in den Vertrag aufnehmen.



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